Todesmeldung (D4)

Wann kommt das Formular zum Einsatz?

Wenn ein Mitglied stirbt, bevor seine/ihre Zusatzpension ausgezahlt werden konnte, wird diese Versorgungsrücklage als Deckung im Todesfall an den/die Begünstigten in der in der Pensionsordnung festgelegten Reihenfolge ausgezahlt (wobei derjenige, der an erster Stelle in der Reihenfolge steht, automatisch die anderen ausschließt).

Die Auszahlung von Zusatzpensionen verjährt grundsätzlich nach einer Frist von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt im Prinzip an dem Tag zu laufen, an dem Sie Sie von der Existenz der Deckung im Todesfall und Ihrer Eigenschaft als Begünstigter Kenntnis erlangt haben (oder vernünftigerweise hätten erlangen müssen).

Wenn das verstorbene Mitglied nicht verheiratet war oder nicht gesetzlich zusammenwohnend war, hatte er/sie die Möglichkeit, einen oder mehrere Begünstigte (natürliche Personen) in Rang 3 selbst zu benennen, an die seine/ihre Versorgungsrücklage als Deckung im Todesfall (zu gleichen Teilen) ausgezahlt wird.

Hinweis:

Wenn das verstorbene Mitglied zum Zeitpunkt seines/ihres Todes verheiratet war oder gesetzlich zusammenwohnend war, erlischt diese Regelung automatisch zugunsten seines/ihres verheirateten oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners.

Sie können sich diese Deckung im Todesfall als Kapital auszahlen lassen oder, wie gesetzlich vorgesehen, nach dem Verzicht auf die Auszahlung des Kapitals in eine regelmäßige lebenslange Rente umwandeln lassen (nur möglich, wenn bei der Umwandlung Ihres Kapitals in eine Rente Ihre jährlichen Rente mindestens 500,00 € beträgt (indexierter Betrag 31.08.2022: 728,41 €)).

Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich nach dem Verzicht auf die Auszahlung des Kapitals für eine Rentenzahlung entscheiden, müssen Sie sich vor der Einreichung Ihres Antrags an den Pensionsfonds Metall OFP wenden. Andernfalls wird diese Deckung im Todesfall automatisch als einmaliges Kapital ausgezahlt.

Feste Reihenfolge der Begünstigten (wobei derjenige, der an erster Stelle in der Reihenfolge steht, automatisch die anderen ausschließt)

  • Rang 1: Ehepartner (unter der Voraussetzung, dass der Verstorbene nicht geschieden ist oder ohne Auflösung des Ehebands getrennt lebt (oder kurz vor der Scheidung oder gerichtlichen Trennung steht) und nur bei tatsächlichem Zusammenwohnen) (= gleicher Wohnsitz), es sei denn, einer der Ehegatten lebt zu diesem Zeitpunkt in einer Pflegeeinrichtung (bei Vorlage einer Heiratsurkunde)).
  • Rang 2: in Ermangelung eines Ehepartners der gesetzlich zusammenwohnende Partner (unter der Voraussetzung des „tatsächlichen“ Zusammenwohnens) (= gleicher Wohnsitz), es sei denn, einer der Partner lebt zu diesem Zeitpunkt in einer Pflegeeinrichtung (bei Vorlage eines Nachweises über das gesetzliche Zusammenleben).
  • Rang 3: in Ermangelung eines gesetzlich zusammenwohnenden Partners einer oder mehrere vom Verstorbenen benannten Begünstigten zu gleichen Teilen.
  • Rang 4: in Ermangelung eines Begünstigten die Kinder oder ihre Erben in gerader Linie, wenn sie selbst nicht mehr leben, zu gleichen Teilen.
  • Rang 5: in Ermangelung von Kindern die Eltern, zu gleichen Teilen.
  • Rang 6: beim Tod eines oder beider Elternteile treten die Geschwister an die Stelle des/der verstorbenen Elternteils/Eltern zu gleichen Teilen.
  • Rang 7: in Ermangelung von Geschwistern die sonstigen gesetzlichen Erben (und somit nicht zu Gunsten des Nachlasses des Mitglieds) (mit Ausnahme des belgischen Staates).

In Ermangelung eines Begünstigten auf der Grundlage der vorstehenden Reihenfolge wird keine Deckung im Todesfalls vom PFM OFP ausgezahlt

Hinweis:

  • Testamentarische Erben sind nicht in der Liste der möglichen Begünstigten enthalten. Infolgedessen kann der Pensionsfonds Metall OFP niemals an jemanden auszahlen, der testamentarisch als Erbe eingesetzt worden ist.
  • Die Begünstigten haben einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgungsrücklage des Verstorbenen. Das bedeutet, dass ein Erbe, der die Erbschaft ablehnt, dennoch ein Begünstigter (eines Teils) dieser Deckung im Todesfall bleiben kann. Die Eigenschaft des Erben und die des Begünstigten sind voneinander unabhängig.

Zusätzliche Todesfallleistung

Wenn das verstorbene Mitglied zum Zeitpunkt seines/ihres Todes noch als Arbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt war, das in den Geltungsbereich der PK111 fällt (und dem Pensionsplan in der PK111 angeschlossen ist), wird seinen/ihren Begünstigten zusätzlich zur Deckung im Todesfall eine zusätzliche Entschädigung im Todesfall von 1.000,00 € brutto aus dem Solidaritätsordnung gewährt.

Schreiben vom Pensionsfonds Metall OFP

Wenn der Pensionsfonds Metall OFP über die Behörden über den Tod eines Mitglieds informiert wird, senden wir dem/den Begünstigten einen Brief an seine/ihre letzte bekannte Adresse mit einer Schätzung der Deckung im Todesfall (sowie Informationen darüber, wie diese beantragt werden kann).

Wenn Sie als Begünstigter Anspruch auf eine Auszahlung in Form einer Rente haben, werden Sie, wie gesetzlich vorgeschrieben, in diesem Brief darüber informiert.

Hinweis: Wenn Sie sich für eine Auszahlung in Form einer Rente entscheiden, nach dem Verzicht auf die Auszahlung des Kapitals, müssen Sie sich vor dem Einreichen Ihrer Akte mit dem Pensionsfonds Metall OFP in Verbindung setzen. Andernfalls wird diese Zusatzpension im Todesfall automatisch als einmaliges Kapital ausgezahlt.

Formular D4

Zur Beantragung dieser Deckung im Todesfall verwenden Sie das Formular D4: Todesmeldung. Wenn es mehrere Begünstigte gibt, muss zudem das Formular Liste der Begünstigten ausgefüllt werden.

Sie können uns Ihre Akte per E-Mail oder per Post zusenden. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf dem Formular D4.

Es ist wichtig, dass Sie alle angeforderten Dokumente mitschicken:

  • Eine Kopie der Sterbeurkunde des verstorbenen Mitglieds.
  • Ein Dokument bzgl. der Beschäftigung des verstorbenen Mitglieds zum Zeitpunkt des Todes, d. h. entweder (i) eine Kopie der Lohnabrechnung des verstorbenen Mitglieds des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist, oder (ii) ein Beschäftigungsnachweis oder (iii) wenn das verstorbene Mitglied zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr als Arbeiter/Angestellter bei einem von Unternehmen beschäftigt war, das in den Anwendungsbereich der PK111 fällt (und dem Zusatzpensionsplan der PK111 angeschlossen ist): eine schriftliche Bestätigung des Begünstigten/der Begünstigten.
  • Eine Kopie der Vorder- und Rückseite der Personalweise aller Begünstigten oder ein Ausdruck eines elektronischen Personalausweise (eID) (nicht des verstorbenen Mitglieds).

Wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet/gesetzlich zusammenwohnend war, zusätzlich:

  • Eine Kopie der Bescheinigung über die Familienzusammenstellung auf den Namen des verstorbenen Mitglieds vom Tag vor dem Tod (bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzufordern).

Wenn das verstorbene Mitglied zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war/in einer gesetzlichen Lebensgemeinschaft lebte, zusätzlich:

  • Eine Kopie des Erbscheins
  • Eine schriftliche Bestätigung eines Notars, dass in dieser Akte keine Erben (andere als die im Erbschein genannten) unberücksichtigt geblieben sind (eine E-Mail des Notars ist ausreichend) ODER wenn kein Notar bestellt ist: (i) eine Kopie des eigenen Antrags des/der Begünstigten (einschließlich Suchkriterien = dass keine Erben (außer den im Erbschein genannten) in der Lage waren, zu verzichten) an das Zentrale Testamentsregister („CER“) und die Bescheinigung des CER (über cer@fednot.be) zu beantragen).
  • Oder in Ermangelung des Vorstehenden: eine Kopie einer vollständigen Offenkundigkeitsurkunde

In einigen Fällen müssen noch zusätzliche Unterlagen eingereicht werden. Zum Beispiel für:

  • Einen minderjährigen Begünstigten: Nachweis eines gesperrten Bankkontos bis zur Volljährigkeit
  • Einen Begünstigten, der in einem Land wohnt, mit dem Belgien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat: Nachweis, dass der Begünstigte in diesem Land steuerpflichtig ist, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden
  • Eine Zahlung über das Drittkonto des Notars: Vollmacht jedes Begünstigten an den Notar im Namen des Pensionsfonds Metall OFP.

Nächste Schritte

Wir können die Auszahlung dieser Zusatzpension im Todesfall nur dann vornehmen, wenn uns eine vollständige und korrekte Akte zur Verfügung steht.

Wenn die Akte zum Zeitpunkt der Einreichung in Ordnung ist, wird keine weitere Korrespondenz geführt, und wir werden die Akte bearbeiten und die Auszahlung vornehmen. Wir zahlen am Ende eines jeden Monats die in diesem Monat bearbeiteten Akten aus. Sobald Ihre Akte zur Auszahlung bereit ist, erhalten Sie von uns eine SMS, eine E-Mail oder einen Brief, in dem wir Sie über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung informieren. Nach der Zahlung erhalten Sie von uns ein Schreiben mit der Abrechnung.

Wenn uns zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Akte noch nicht alle Lohndaten des verstorbenen Mitglieds vorliegen, erfolgt im September oder Oktober des Folgejahres noch eine zweite Zahlung. In diesem Fall erfolgt diese Restzahlung (Endabrechnung) automatisch. Im Falle einer Auszahlung in Form einer Rente wird der periodische Rentenbetrag angepasst.

Von einer Zusatzspension, die als Deckung im Todesfall ausgezahlt wirdt, werden dieselben Steuerabgaben sie bei der Auszahlung einer gesetzlichen (vorzeiten) Pension abgezogen.

Im Jahr nach der Auszahlung/Umwandlung in eine Rente erhalten die Begünstigten automatisch eine Steuerkarte 281.11 vom Pensionsfonds Metall OFP. Wenn sie sich für die Zusatzpension in Form einer Rente entschieden haben, erhalten sie jedes Jahr nach der Auszahlung eine Steuerkarte 281.40. Anhand dieser Karte(n) kann die Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen korrekt ausgefüllt werden.

Hinweis: Die Aufzinsung einer Zusatzpension im Todesfall erfolgt bis zum ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats. Das bedeutet, dass die Deckung im Todesfall niemals im Monat des Todes ausgezahlt werden kann.

Erbschaftssteuer

Der Anschluss zum sozialen, sektoriellen Zusatzpensionsplan der PK111 ist für alle Mitglieder vorgeschrieben, und die Versorgungsrücklage wird ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge gebildet. Aus diesem Grund ist für die nachstehenden Begünstigten keine Erbschaftssteuer zu entrichten:

  • Ehepartner
  • Kinder unter 21 Jahren

Alle anderen Kategorien von Begünstigten hingegen unterliegen der Erbschaftssteuer nach den Steuersätzen, die in der Region gelten, in der das verstorbene Mitglied zum Zeitpunkt seines/ihres Todes wohnte.

Auf Wunsch können wir nach der Zahlung eine Kopie dieser Erbfallmeldung zukommen lassen.