Welches Anschlussverfahren gab es vor dem 01.01.2019?

Vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2018 musste man mindestens 12 Monate als Arbeiter in diesem Sektor gearbeitet haben.

Dieser Zeitraum von 12 Monaten konnte unterbrochen werden. Zudem war eine Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern möglich. 

Wenn Sie diesen Zeitraum von 12 Monaten vor dem 31.12.2018 noch nicht erreicht hatten und nach dem 01.01.2019 wieder im Sektor beschäftigt waren, wird Ihre Mitgliedszeit vor Ihrem Wiedereintritt bei der Berechnung Ihrer Versorgungsrücklage berücksichtigt.