Der Zusatzpensionsplan in der PK111 wird ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert.
Ihr Arbeitgeber zahlt einen festen Prozentsatz pro Quartal an den Altersversorgungsträger, der auf 100 % Ihres Bruttojahresgehalts berechnet wird. Der Altersversorgungsträger überweist diesen Betrag anschließend an den Pensionsfonds Metall OFP.
Der prozentuale Anteil des Arbeitgeberbeitrags ist im KAA festgelegt und gilt seit dem 01.07.2017:
Den genauen Betrag (Arbeitgeberbeitrag und Jahreslohn) in einem bestimmten Jahr finden Sie in der Pensionsübersicht, die Sie als aktives Mitglied jährlich (im September oder Oktober) erhalten oder in mybenefit www.mybenefit.be.
Die Pensionszusage innerhalb der PK111 umfasst neben dem Aufbau einer Zusatzpension auch eine Solidaritätskomponente.
Dieser Solidaritätsfonds wird ebenfalls aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert, d. h. 0,1 % auf 100 % Ihres Bruttojahresgehalts.
Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie krank oder vorübergehend arbeitslos sind (und daher keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten, aber mit einer Entschädigung aus dem Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie rechnen können), auch eine Anpassung aus diesem Solidaritätsfonds für den weiteren Aufbau Ihrer Zusatzpension erhalten.
Die Solidaritätskomponente sieht zudem eine Anpassung im Falle des Konkurses Ihres Arbeitgebers sowie eine zusätzliche Leistung im Todesfall (unter bestimmten Bedingungen) vor.
Die Höhe dieser Anpassungen wurde im KAA festgelegt, Sie können sie unten nachlesen.
Den genauen Solidaritätsbeitrag (Krankheit und vorübergehende Arbeitslosigkeit) in einem bestimmten Jahr finden Sie in Ihrer Pensionsübersicht vom Pensionsfonds Metall OFP die Sie als aktives Mitglied jährlich (im Herbst) erhalten.
Der Beitrag aus dem Solidaritätsfonds beträgt € 1,00/Tag bei vorübergehender Arbeitslosigkeit.
Wenn Sie vom Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie lediglich eine halbe Zusatzentschädigung für vorübergehende Arbeitslosigkeit erhalten haben, wird Ihre Solidaritätsentschädigung ebenfalls halbiert. Diese vorübergehende Arbeitslosigkeit umfasst auch die vorübergehende Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19, und zwar so lange, wie diese Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit von der Regierung ununterbrochen und unverändert verlängert würde (bis zum 30. Juni 2022).
Sollten Sie vor der Auszahlung Ihrer Zusatzpension sterben, wird Ihre bereits aufgebaute Versorgungsrücklage mit einer zusätzlichen Todesfallleistung ergänzt und an Ihre(n) Begünstigten ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes noch als Arbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das in den Anwendungsbereich der PK111 fällt (und dem Zusatzpensionsplan der PK111 angeschlossen ist).
Diese Todesfallleistung beträgt € 1.000,00 brutto.
Der Beitrag aus dem Solidaritätsfonds beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung € 35,00 für den ersten Krankheitsmonat und € 20,00 ab dem zweiten Krankheitsmonat.
Wenn Sie vom Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie lediglich eine halbe Zusatzentschädigung erhalten haben, wird auch Ihre Solidaritätsentschädigung halbiert.
Wenn Ihr Arbeitgeber aufgrund eines bevorstehenden Konkurses nicht in der Lage ist, den Beitrag für Ihre Zusatzpension für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen, wird für Sie während dieses Zeitraums dennoch bis zum Datum des Konkurses auf der Grundlage von 100 % Ihres Bruttogehalts weiter gespart.
Dieser Beitrag wird aus dem Solidaritätsfonds finanziert. Die Höhe dieses Beitrags basiert auf den Daten nicht bezahlter Beiträge wegen Konkurses, die über den Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie verfügbar sind.
Der Altersversorgungsträger kann auf Empfehlung des Verwaltungsrates des Pensionsfonds Metall OFP beschließen, eine Gewinnbeteiligung zu gewähren.
Die mögliche Gewährung einer Gewinnbeteiligung in einem bestimmten Jahr erfolgt nach Auswertung der Finanzergebnisse. Diese Gewinnbeteiligung wird Ihrem individuellen Zusatzpensionskonto in Form einer Erhöhung Ihrer Versorgungsrücklage (bzw. Ihrer „erworbenen“ Rücklage“) gewährt und ist somit endgültig.
In Ihrer jährlichen Pensionsübersicht können Sie sehen, ob in diesem Jahr eine Gewinnbeteiligung gewährt wurde.
Der Pensionsplan beschreibt die Art und Weise, wie die Zusatzpension von der Pensionseinrichtung verwaltet wird, sowie die Garantien, die geboten werden. Ein Pensionsfonds oder eine Versicherungseinrichtung kann mehrere Pensionszusagen bzw. Pensionspläne und Arten oder Formeln für ein und denselben Arbeitnehmer verwalten.
Es gibt verschiedene Arten oder Formeln von Pensionszusagen/-plänen. Sie lassen sich grob in (i) feste Leistungs- bzw. Defined Benefit-(DB)-Pläne, (ii) feste Beitrags- bzw. Defined Contribution-(DC)-Pläne und (iii) Cash-Balance-Pläne einteilen.
Der Pensionsfonds Metall OFP verwaltet für den Altersversorgungsträger lediglich Pensionszusagen mit festen Beiträgen, die auch als Defined Contribution-(DC-)Pläne bezeichnet werden.
Der Pensionsfonds Metall verwaltet derzeit 4 Pläne.
Pensionsplan 3 (= aktueller Plan (seit 01.01.2013), ist eine Pensionszusage mit festen Beiträgen ohne garantierte Rendite.
Pensionsplan 1 (01.04.2000 bis 31.12.2008) und Pensionsplan 2 (01.01.2009 bis 31.12.2012) sind Pensionszusagen mit festen Beiträgen mit einer garantierten Rendite. Beide Pläne wurden eingestellt, werden aber weiterhin vom Pensionsfonds Metall OFP verwaltet.
Im Transfer(plan) werden die eventuell von Ihrer bisherigen Pensionseinrichtung übertragenen Rücklagen in einer Aufnahmestruktur verwaltet.
Hinweis: Bis zum 31.12.2020 war diese Aufnahmestruktur bei der Integrale NV (www.integrale.be) untergebracht, die den Bedingungen der Integrale NV (heute: Monument Assurance Belgium (MAB)) unterlag.
Um das Anlagerisiko für Arbeitnehmer zu begrenzen, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Renditegarantie bzw. Mindestgarantie eingeführt.
Der Zinssatz, der zur Berechnung dieser gesetzlichen Mindestrenditegarantie verwendet wird, wird jährlich von der FSMA (Autorität Finanzielle Dienste und Märkte) festgelegt. Dieser Zinssatz ist variabel (mindestens 1,75 % – höchstens 3,75 %) und liegt derzeit für aktive Mitglieder bei 1,75 %.
Hinweis: Es gibt keine gesetzliche Mindedestgarantie für die Rendite der übertragenen Rücklagen in einer Aufnahmestruktur.
Ihre Versorgungsrücklage entwickelt sich entsprechend den vom Pensionsfonds Metall OFP erzielten Anlageergebnissen.
Das bedeutet für den aktuellen PENSIONSPLAN 3 (Plan mit festen Beiträgen ohne garantierte Rendite):
Hinweis:
Die gesetzliche Mindestgarantie bei Auszahlung/Austritt mit Übertragung Ihrer Versorgungsrücklage bleibt davon unberührt. Wenn Ihre Versorgungsrücklage zu diesem Zeitpunkt unter diesem gesetzlichen Minimum liegt, wird sie immer bis zur Höhe der gesetzlichen Renditegarantie erhöht. Sie erhalten also immer mindestens die eingezahlten Beiträge zuzüglich des gesetzlich festgelegten Mindestzinssatzes zurück.
Solange Sie bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das dem sozialen, sektoriellen Zusatzpensionsplan in der PK111 angeschlossen ist, erhalten Sie vom Pensionsfonds Metall OFP jedes Jahr (im Herbst) eine Pensionsübersicht mit dem Stand Ihres individuellen Zusatzpensionskontos sowie zusätzlichen Informationen über Ihre Versorgungsrücklage zum 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Sie können Ihre persönliche Akte beim PFM OFP auch jederzeit über die Webanwendung MyBenefit www.mybenefit.be und das Animationsvideo MySavings (über den Link in MyBenefit) einsehen. MyBenefit ist von Ihrem PC, Laptop, Smartphone oder Tablet aus mit Ihrem belgischen elektronischen Personalausweis (eID), über die itsme®-App oder mit einem europäisch anerkannten Login-Tool (eIDAS) zugänglich.
Wenn Sie den Sektor verlassen haben und Ihre Versorgungsrücklage beim Pensionsfonds OFP belassen haben, können Sie den „Kontostand“ als passives Mitglied (oder Schläfer) weiterhin auf der Website der Regierung www.mypension.be verfolgen. Als Schläfer haben Sie weiterhin Zugang zu der Webanwendung MyBenefit www.mybenefit.be.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den aufgeführten Beträgen um Bruttobeträge handelt, von denen zum Zeitpunkt der Auszahlung die entsprechenden Sozialbeiträge und Steuerabgaben noch abgezogen werden.
Hinweis:
Wenn Sie neu in den Sektor eintreten, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Zusatzpension von Ihrem vorherigen Arbeitgeber oder Sektor auf die Aufnahmestruktur Pensionsfonds Metall OFP zu übertragen.
Diese Pensionsrücklage wird nicht Ihrem individuellen Zusatzrentenkonto Pensionsfonds Metall OFP gutgeschrieben, sondern wird auf ein individuelles Transferkonto Pensionsfonds Metall OFP in der so genannten „Aufnahmestruktur“ übertragen und entwickelt sich entsprechend den Anlageergebnissen des Pensionsfonds Metall OFP.
Bis zum 31.12.2020 war diese Aufnahmestruktur bei der Integrale NV (www.integrale.be) untergebracht, die den Bedingungen der Integrale NV (heute: Monument Assurance Belgium (MAB)) unterlag.
Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass es sich bei der Aufnahmestruktur um eine separate Struktur mit eigenen Bedingungen und Bestimmungen handelt, die sich von den anderen Pensionsplänen des Pensionsfonds Metall OFP unterscheidet..
In der Aufnahmestruktur des TRANSFERT(plans) gelten die folgenden Regeln für die Rendite:
Aus dieser kollektiven (freien) Rücklage wird ein jährlicher Zuschlag auf Ihr individuelles Transferkonto „Aufnahmestruktur“ bis zu einem Höchstbetrag von 1,75 % gezahlt, wenn sich am 31. Dezember herausstellt, dass die Rendite niedriger als 1,75 % ist. Wenn die kollektive (freie) Rücklage „Aufnahmestruktur“ nicht ausreicht, um alle vom Pensionsfonds Metall OFP verwalteten individuellen Transferkonten „Aufnahmestruktur“ auf 1,75 % zu erhöhen, wird die verfügbare kollektive (freie) Rücklage proportional auf diese individuellen Transferkonten aufgeteilt.
Hinweis: Es gibt keine gesetzliche Mindestgarantie für die übertragenen Rücklagen in einer Aufnahmestruktur. Das bedeutet, dass die Rendite Ihres individuellen Transferkontos „Aufnahmestruktur“ auch negativ sein kann, wenn in einem Jahr mit negativer Rendite die kollektive (freie) Rücklage „Aufnahmestruktur“ nicht ausreichen würde, um die oben erwähnte Zulage vorzunehmen. Der Betrag Ihrer übertragenen Rücklagen kann daher bei der Übertragung oder Auszahlung niedriger sein als bei der Einzahlung.
Als aktives Mitglied werden Sie zudem jährlich über den Stand Ihres individuellen Transferkontos „Aufnahmestruktur“ in Ihrer Pensionsübersicht informiert. Sie können dies auch über MyBenefit www.mybenefit.be über die Schaltfläche ZUSATZPENSION/EINZELHEITEN: überwiesene Arbeitgeberbeiträge nachverfolgen. Dies ist nur möglich, wenn Sie Ihre Rücklagen nach dem 01.01.2021 übertragen haben.
Wenn Sie den Sektor verlassen haben und Ihre Pensionsrücklagen beim Pensionsfonds Metall OFP belassen haben, können Sie als passives Mitglied (oder Schläfer) den Stand Ihres individuellen Transferkontos „Aufnahmestruktur“ nach wie vor über eine Zusammenfassung dieser Pensionsübersicht auf der staatlichen Website www.mypension.be verfolgen. Außerdem haben Sie als Schläfer weiterhin Zugang zur Webanwendung MyBenefit www.mybenefit.be.