Auszahlung

Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Zusatzpension zu beantragen, sobald Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen. Es ist nicht möglich, Ihre Zusatzpension zu beantragen, bevor Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen, oder den Antrag auf Ihre Zusatzpension aufzuschieben, nachdem Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beantragt haben.

Wenn Sie vor der Auszahlung Ihrer Zusatzpension versterben sollten, wird Ihre Versorgungsrücklage in Form einer Deckung im Todesfall Ihrem/n Begünstigten gemäß der in der Pensionsordnung PFM OFP festgelegten Reihenfolge ausgezahlt.

Das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) (die ehemalige Frühpension) ist eigentlich keine richtige Pension, sondern vielmehr eine Form der Arbeitslosigkeit am Ende Ihrer Laufbahn.

Aus diesem Grund können Sie, wenn Sie in das SAB entlassen werden, Ihre Zusatzpension vorerst nicht beantragen. Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regel:

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1. Sie erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Altersvoraussetzungen

Auszahlung möglich ab Mitglied geboren vor Nach Erreichen des Mindestalters in Kalenderjahr
60 Jahren 01.01.1959 2018
61 Jahren 01.01.1960 2020
62 Jahren 01.01.1961 2022
63 Jahren 01.01.1962 2024

2.  Sie waren zu Beginn Ihrer Entlassung in das SAB 55 Jahre oder älter, und dieses SAB war Teil eines Umstrukturierungsplans vor dem 01.10.2015

Auszahlung möglich ab Alter des Mitglieds zu Beginn des SAB Voraussetzung
60 Jahren 55 Jahren oder älter SAB-Umstrukturierungsplan vor dem 01.10.2015
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Aufzinsung

Die Aufzinsung erfolgt ab dem 01.01.2022 bis zu dem Tag des Eintritts in Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension oder für pensionierte Arbeiter, die im System der zulässigen Arbeit mit Zusatzpensionsaufbau tätig sind, bis zur Beendigung der zulässigen Arbeit. Im Todesfall erfolgt die Aufzinsung bis zum ersten Tag des auf den Tod des Mitglieds folgenden Monats.

Verjährung

Die Auszahlung von Zusatzpensionen verjährt nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt im Prinzip an dem Tag, an dem Sie Ihre gesetzliche Pension bezogen haben oder Ihre Begünstigten über die Deckung im Todesfall und ihre Eigenschaft als Begünstigte informiert wurden (oder hätten informiert werden müssen).

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In welcher Form?

Ihre Zusatzpension wird als einmaliges Kapital ausgezahlt.

Wenn bei der Umwandlung des Kapitals in eine Rente die Jahresrente mindestens € 500,00 beträgt (indexierter Betrag 31.08.2022: € 728,41), können Sie auch die Umwandlung dieser Zusatzpension in eine periodische, lebenslange Rente beantragen, nach dem Verzicht auf eine Kapitalauszahlung.

Diese Wahl ist einmalig. Sie können sich daher während der Laufzeit der Rente nicht umentscheiden und für den verbleibenden Teil dieser Zusatzpension eine Auszahlung in Form eines einmaligen Kapitals fordern.

Etwa einen Monat, bevor Sie Ihre Zusatzpension beziehen, erhalten Sie ein Schreiben vom Pensionsfonds Metall OFP mit einer Schätzung Ihrer Zusatzpension. Wenn Sie für eine Auszahlung in Form einer Rente in Betracht kommen, werden Sie, wie gesetzlich vorgeschrieben, in diesem Schreiben darüber informiert.

Hinweis: Wenn Sie sich für eine Auszahlung in Form einer Rente nach dem Verzicht auf eine Kapitalauszahlung entscheiden, müssen Sie sich vor dem Einreichen Ihrer Akte mit dem Pensionsfonds Metall OFP in Verbindung setzen. Andernfalls wird Ihre Zusatzpension automatisch als einmaliges Kapital ausgezahlt.

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Auszahlung als einmaliges Kapital

Das bedeutet, dass Ihre vollständige Zusatzpension auf einmal ausgezahlt wird.

Wenn dem Pensionsfonds Metall OFP zum Zeitpunkt der Bearbeitung Ihrer Akte noch nicht alle Ihre Lohnangaben vorliegen, erfolgt im September oder Oktober des Folgejahres noch eine zweite Zahlung. Diese Endabrechnung erfolgt automatisch.

Die Beträge, die in Ihrer Pensionsübersicht, auf der Website der Regierung www.mypension.be, in der Webanwendung MyBenefit www.mybenefit und dem Animationsvideo MySavings (Link in MyBenefit) angegeben sind, sind Bruttobeträge. Zum Zeitpunkt der Auszahlung müssen davon noch die Sozialbeiträge und Steuerabgaben vom Pensionsfonds OFP abgezogen werden (die Gemeindesteuern (Zuschlagshundertstel) werden bei Ihrer Einkommensteuer der natürlichen Personen im Jahr nach der Auszahlung Ihrer Zusatzpension verrechnet).

Der Pensionsfonds Metall OFP stellt Ihnen im Jahr nach der Auszahlung eine Steuerkarte 281.11. zur Verfügung. Anhand dieser Karte kann die Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen korrekt ausgefüllt werden.

Auszahlung in Form einer periodischen Rente

Die Auszahlung in Form einer periodischen Rente nach dem Verzicht auf eine Kapitalauszahlung bedeutet, dass Ihre Zusatzpension in Raten verteilt ausgezahlt wird.

Die Pensionsordnung des Pensionsfonds Metall OFP sieht vor, dass es sich um eine vierteljährliche lebenslange, nicht übertragbare Rente handelt, die nicht neu bewertet wird.

Bei der Berechnung dieser Rente werden die garantierte Mindestrendite (im Moment: 1,75%) und die offizielle Sterberate (MR/FR-5) berücksichtigt.

Eine Person, die ihre Zusatzpension in Form einer Rente erhält, wird als Pensionsberechtigter oder manchmal als Rentenempfänger bezeichnet.

Eine Auszahlung in Form einer periodischen Rente wird höher besteuert als eine einmalige Kapitalauszahlung.

Die Wahl für die Auszahlung in Form einer Rente ist einmalig. Sie können sich daher während der Laufzeit der Rente nicht umentscheiden und für den verbleibenden Teil Ihrer Zusatzpension eine Auszahlung in Form eines einmaligen Kapitals fordern.

Wenn Sie sich für eine Auszahlung in Form einer Rente entscheiden, müssen Sie sich vor dem Einreichen Ihrer Akte mit dem Pensionsfonds Metall OFP in Verbindung setzen. Andernfalls wird Ihre Zusatzpension automatisch als einmaliges Kapital ausgezahlt. Schließlich werden Sie aufgefordert, eine Vereinbarung über den Kapitalverzicht zu unterzeichnen.

Wenn dem Pensionsfonds Metall OFP zum Zeitpunkt der Bearbeitung Ihrer Akte noch nicht alle Ihre Lohndaten vorliegen, werden die ersten Rentenzahlungen auf der Grundlage der verfügbaren Lohndaten berechnet. Der endgültige vierteljährliche Rentenbetrag, der auf der Grundlage der endgültigen Abrechnungsdaten ermittelt wird, wird spätestens im letzten Quartal des Folgejahres automatisch ausgezahlt.

Die Beträge, die in Ihrer Pensionsübersicht, auf der Website der Regierung www.mypension.be, in der Webanwendung MyBenefit www.mybenefit und dem Animationsvideo MySavings (Link in MyBenefit) angegeben sind, sind Bruttobeträge. Zum Zeitpunkt der Auszahlung müssen davon noch die Sozialbeiträge und Steuerabgaben vom Pensionsfonds OFP abgezogen werden (die Gemeindesteuern (Zuschlagshundertstel) werden mit Ihrer Einkommensteuer der natürlichen Personen im Jahr nach der Auszahlung Ihrer Zusatzpension verrechnet).

Im Jahr nach der Umwandlung in eine Rente erhalten Sie automatisch eine Steuerkarte 281.11. vom Pensionsfonds Metall OFP.

In jedem Jahr nach der Auszahlung erhalten Sie automatisch auch eine Steuerkarte 281.40.

Anhand dieser Karte kann die Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen korrekt ausgefüllt werden.

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Wie?

Die Auszahlung Ihrer Zusatzpension erfolgt nicht automatisch. Sie müssen die Auszahlung beim Pensionsfonds Metall OFP mit Hilfe eines Formulars oder über die Webanwendung MyBenefit www.mybenefit.be (vorläufig nur bei Auszahlung im Rahmen der gesetzlichen Pension möglich) beantragen. Bitte vergessen Sie nicht, die angeforderten Anlagen beizufügen.

Je nach Ihrer Situation verwenden Sie die folgenden Formulare:

Wenn Sie über keinen Drucker verfügen, können Sie diese Formulare auch beim Pensionsfonds Metall OFP oder bei den Gewerkschaftsvertretern und Sekretären unserer Sozialpartner anfordern: ABVV METAL, GGSLB, ACV-CSC METEA oder MWB-FGTB/ABVVV. Ihre Gewerkschaftsorganisation kann Ihnen auch bei der Einreichung Ihrer Akte behilflich sein.

Sie können Ihren Antrag auf Auszahlung Ihrer Zusatzpension im Rahmen Ihrer gesetzlichen Pension digital (über MyBenefit www.mybenefit.be oder per E-Mail) oder auf dem Postweg einreichen. Bis auf Weiteres können Sterbefälle und Zahlungen im Rahmen von SWT nur per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden.

Die Auszahlung von Zusatzpensionen verjährt nach Ablauf einer Frist nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt im Prinzip an dem Tag, an dem Sie Ihre gesetzliche Pension bezogen haben oder Ihre Begünstigten über die Deckung im Todesfall und ihre Eigenschaft als Begünstigte informiert wurden (oder hätten informiert werden müssen).

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Steuern

Die Beträge, die in Ihrer Pensionsübersicht, auf der Website der Regierung www.mypension.be, in der Webanwendung MyBenefit www.mybenefit und dem Animationsvideo MySavings (Link in MyBenefit) angegeben sind, sind Bruttobeträge. Zum Zeitpunkt der Auszahlung müssen die Sozialbeiträge und Steuerabgaben noch vom Pensionsfonds Metall OFP abgezogen werden.

Nach den geltenden Vorschriften handelt es sich dabei um folgende Abzüge:

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Auszahlung als einmaliges Kapital

Sozialbeiträge

  • LIKIV-Beitrag (Krankheits- und Invaliditätsbeitrag) (3,55 % vom Gesamtbruttobetrag
  • Solidaritätsbeitrag: 0 %-2 % vom Gesamtbruttobetrag, je nach Höhe Ihrer Zusatzpension

Steuerabgaben

  • Berufssteuervorabzug: eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer der natürlichen Personen, die Sie zahlen müssen.
    • normaler Steuersatz: 16,5 % → entspricht einem Berufssteuervorabzug von 16,66 %
    • ermäßigter Steuersatz: 10 % im Falle einer gesetzlichen (vorzeitigen) Pensionierung → entspricht einem Berufssteuervorabzug von 10,09 %
  • Gemeindesteuern (Zuschlagshundertstel), die Höhe hängt von der Gemeinde oder Stadt ab, in der Sie wohnen. Das Zuschlagshundertstel wird bei der Einkommensteuer der natürlichen Personen in dem Jahr, in dem Sie Ihre Zusatzpension erhalten haben, berücksichtigt

Wenn Sie Ihre Zusatzpension vor Beginn Ihrer gesetzlichen (vorzeitigen) Pension aufgrund einer Entlassung in das SAB (auf der Grundlage der zwei gesetzlichen Ausnahmen) beantragen, müssen Sie derzeit die folgenden Steuersätze berücksichtigen:

Alter bei Auszahlung Prozentsatz Berufssteuervorabzug (ohne Gemeindesteuer)(*)
60 Jahre 20 %
61 Jahre 18 %
62 Jahre bis 64 Jahre 16,5 %

(*) der einbehaltene Berufssteuervorabzug ist in Wirklichkeit etwas höher, um die Gemeindesteuer, die später bei der Steuererklärung abgerechnet wird, bereits zu berücksichtigen

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Allgemeiner Überblick über die aktuellen Steuersätze

Alter bei Auszahlung Prozentsatz Berufssteuervorabzug (ohne Gemeindesteuer)(*)
60 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 20 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
61 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 18 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
62 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
63 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
64 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
65 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche Pension im Alter von 65 Jahren beziehen und Sie in den letzten drei Jahren vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren ODER, wenn Sie eine vollständige Laufbahn (45 Berufsjahre) haben, in den letzten drei Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen

(*) der einbehaltene Berufssteuervorabzug ist in Wirklichkeit etwas höher, um die Gemeindesteuer, die später bei der Steuererklärung verrechnet wird, bereits zu berücksichtigen

Im Jahr nach der Auszahlung erhalten Sie automatisch eine Steuerkarte 281.11 vom Pensionsfonds Metall OFP. Anhand dieser Karte kann die Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen korrekt ausgefüllt werden.

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Auszahlung in Form einer periodischen Rente

Eine Auszahlung in Form einer periodischen Rente, nach dem Verzicht auf eine Kapitalauszahlung, wird höher besteuert als eine einmalige Kapitalauszahlung.

Bei einer Auszahlung in Form einer periodischen Rente wird das Bruttokapital zunächst in gleicher Weise besteuert wie bei einer einmaligen Kapitalauszahlung.

Sozialbeiträge

  • LIKIV-Beitrag (Krankheits- und Invaliditätsbeitrag): 3,55 % vom Gesamtbruttobetrag
  • Solidaritätsbeitrag: 0 %-2 % vom Gesamtbruttobetrag, je nach Höhe Ihrer Zusatzpension

Steuerabgaben

  • Berufssteuervorabzug: eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer der natürlichen Personen, die Sie zahlen müssen.
    • normaler Steuersatz: 16,5 % → entspricht einem Berufssteuervorabzug von 16,66 %
    • ermäßigter Steuersatz: 10 % im Falle einer gesetzlichen (vorzeitigen) Pensionierung → entspricht einem Berufssteuervorabzug von 10,09 %
  • Gemeindesteuern (Zuschlagshundertstel), die Höhe hängt von der Gemeinde oder Stadt ab, in der Sie wohnen. Das Zuschlagshundertstel wird bei der Einkommensteuer der natürlichen Personen in dem Jahr, in dem Sie Ihre Zusatzpension erhalten haben, berücksichtigt

Das so erhaltene Nettokapital wird dann in eine periodische Rente umgewandelt, die vierteljährlich vom Pensionsfonds Metall OFP ausgezahlt wird.

Zusätzliche Steuerabgaben

  • Mobiliensteuervorabzug: 30 % von 3 % vom Nettokapital
  • Gemeindesteuern (Zuschlagshundertstel), die Höhe hängt von der Gemeinde ab, in der Sie wohnen

Im Jahr nach der Auszahlung müssen Sie diesen Mobiliensteuervorabzug in Ihrer Einkommenssteuererklärung der natürlichen Personen angeben. Zu diesem Zweck erhalten Sie vom Pensionsfonds Metall OFP eine Steuerkarte 281.40.

Hinweis: Diese zusätzlichen Steuerabgaben werden bei der Auszahlung der Rente nicht abgezogen (wenn Sie in Belgien ansässig und in Belgien einkommensteuerpflichtig sind), sondern bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen im Jahr nach Erhalt der Rente verrechnet.

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