Über die Zusatzpension

Eine Zusatzpension ist eine Pension, die Sie zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Pension im Rahmen Ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer auf Initiative Ihres Arbeitgebers oder des Sektors aufbauen.

Sie können während Ihrer beruflichen Laufbahn mehrere Zusatzpensionen bei verschiedenen Arbeitgebern (auf Unternehmens- oder Sektorebene) sowie bei verschiedenen Pensionseinrichtungen (Pensionsfonds oder Versicherungen) aufbauen.

Zusatzpensionen werden manchmal auch als ‘zweite Säule der Altersversorgung ’ bezeichnet.

Sind Sie einem Zusatzpensionsplan angeschlossen? Dann sind Sie ein Mitglied. Sie können aktives Mitglied, passives Mitglied (auch Schläfer genannt) oder Pensionsberechtigter (manchmal auch Pensionsempfänger genannt) sein.

Unter diesem Link können Sie sich ein nützliches Video dazu ansehen.

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Für wen?

Arbeiten Sie in einem Unternehmen, das der Paritätischen Kommission für den Metall-, Maschinen- und Elektrobau (PK111) angehört und dem sozialen, sektoriellen Zusatzpensionsplan angeschlossen ist? Dann haben Sie – wenn Sie die Anschlussbedingungen erfüllen – Anspruch auf eine Zusatzpension zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Pension, die vollständig von Ihrem Arbeitgeber finanziert wird.

Ihre Mitgliedschaft bei diesem Zusatzpensionsplan erfolgt automatisch.

Seit dem 01.01.2019 ist das Datum Ihres Beschäftigungsbeginns zugleich das Datum Ihres Anschlusses an den Zusatzpensionsplan PK111. Es gibt also keinen „Erwerbszeitraum“ von 12 Monaten mehr, sondern man erwirbt ab dem ersten Arbeitstag Zusatzpensionsansprüche.

Vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2018 musste man mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer in diesem Sektor gearbeitet haben.

Dieser Zeitraum von 12 Monaten könnte unterbrochen werden und bei verschiedenen Arbeitgebern fortgesetzt werden.

Wenn Sie vor dem 31.12.2008 diesen Zeitraum von 12 Monaten noch nicht erreicht hatten und nach dem 01.01.2019 wieder im Sektor beschäftigt waren, wird Ihre Mitgliedszeit vor Ihrem Wiedereintritt bei der Berechnung Ihrer Versorgungsrücklage berücksichtigt.

Die Art Ihres Arbeitsvertrags (befristet, unbefristet, Teilzeit usw.) spielt keine Rolle, es sei denn, Sie sind als Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Fall sind Sie bei einem Leiharbeitsunternehmen und nicht bei einem Unternehmen des Sektors beschäftigt und werden keine Beiträge für Ihre Zusatzpension gezahlt.

Der soziale, sektorielle Zusatzpensionsplan der PK111 wird vom Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie-BIS eingerichtet und wurde dem Pensionsfonds Metall OFP übertragen.

Der Pensionsfonds Metall OFP verwaltet Ihre Zusatzpension und kümmert sich um die Auszahlung, sobald Sie in den gesetzlichen (Vor)Ruhestand treten. Dies geschieht gemäß der Pensionszusage der Einrichtung. Sollten Sie sterben, bevor Ihre Zusatzpension ausgezahlt wurde, wird die Zusatzpension an Ihre Begünstigten ausgezahlt.

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Was Sie wissen müssen

Betrag

Die Höhe Ihrer Zusatzpension entspricht der Summe der eingezahlten Arbeitgeberbeiträge (Pension und Solidarität), ggf. erhöht um eine Gewinnbeteiligung. Dieser Betrag wird mit dem im Pensionsplan festgelegten Zinssatz kapitalisiert, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestrenditegarantie.

Auszahlung

Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Zusatzpension zu beantragen, sobald Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen. Es ist nicht möglich, Ihre Zusatzpension früher zu beantragen oder den Antrag auf Ihre Zusatzpension aufzuschieben, nachdem Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beantragt haben.

Von wem?

Sektorenplan

Ein Sektorenplan ist ein Zusatzpensionsplan, der für einen gesamten Unternehmenssektor gilt und auf der Grundlage eines innerhalb einer Paritätischen Kommission (PK) abgeschlossenen Kollektiven Arbeitsabkommens (KAA) eingeführt wurde.

Innerhalb der Paritätischen Kommission für den Metall-, Maschinen- und Elektrobau (PK111) ist dies das kollektive Arbeitsabkommen zur Änderung des sozialen, sektoriellen Pensionssystems, der Pensionsordnung, der Solidaritätsordnung und der Aufnahmestrukturordnung.

Einige Unternehmen sind von der Teilnahme an diesem Sektorenplan ausgenommen, da sie bereits einen gleichwertigen Zusatzpensionsplan auf Unternehmensebene anbieten.

Arbeitgeber können sich zudem dafür entscheiden, zusätzlich zum Sektorenplan einen Unternehmensplan für ihre Arbeitnehmer abzuschließen.

Sozialer Pensionsplan des Sektors

Die Pensionszusage innerhalb der PK111 umfasst neben dem Aufbau einer Zusatzpension auch eine Solidaritätskomponente.

Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie krank oder vorübergehend arbeitslos sind (und daher von Ihrem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, aber mit einer Zusatzentschädigung des Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie rechnen können), auch eine Anpassung aus diesem Solidaritätsfonds für den weiteren Aufbau Ihrer Zusatzpension erhalten.

Die Solidaritätskomponente sieht zudem eine Anpassung im Falle des Konkurses Ihres Arbeitgebers sowie eine zusätzliche Leistung im Todesfall (unter bestimmten Bedingungen) vor.

Träger

Wenn Sozialpartner einen Sektorenplan einführen, müssen sie einen Träger benennen. Ein Träger ist eine Einrichtung, die von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern gemeinsam verwaltet wird (d. h. paritätische Verwaltung). In der Regel handelt es sich hierbei um einen Fonds für Existenzsicherheit. Der Träger erhebt die Pensionsbeiträge von den Arbeitgebern des Sektors und überweist diese wiederum an eine Pensionseinrichtung.

Der Träger der Pensionszusage innerhalb der PK111 ist der Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie – BIS.

Pensionseinrichtung

Ab Ihrem Eintritt in die gesetzliche Pension kümmert sich die Pensionseinrichtung um die Verwaltung und Auszahlung Ihrer Zusatzpension gemäß der Pensionszusage des Pensionsträgers. Sollten Sie sterben, bevor Ihre Zusatzrente ausgezahlt wurde, wird die Zusatzpension als Deckung im Todesfall an Ihre Begünstigten ausgezahlt.

Eine Pensionseinrichtung kann eine Versicherungseinrichtung oder ein Pensionsfonds sein.

Der Träger in der PK111 hat seine Pensionszusage dem Pensionsfonds Metall OFP anvertraut, der von der FSMA (Autorität Finanzielle Dienste und Märkte) unter der Nummer 50.585 und mit der Unternehmensnummer 0892.343.382 zugelassen wurde.

Der Pensionsfonds Metall OFP hat eine Mittelverpflichtung und wurde am 01/04/2000 gegründet.

Habe ich ein Mitspracherecht?

Wenn ein Pensionsplan auf der Ebene eines gesamten Sektors eingeführt wird – wie in der PK111 – dann ist ein Kollektives Arbeitsabkommen (KAA) erforderlich. Bei der Aushandlung dieses KAA haben die Arbeitnehmer über ihre Arbeitnehmerorganisationen ein Mitentscheidungsrecht. Auch ein Sektorenplan kann nur mit Hilfe eines KAA geändert werden.

Der Verwaltungsrat des Pensionsfonds Metall OFP wurde ebenfalls paritätisch zusammengesetzt.

Das heißt, dass der Rat zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. Die Mitglieder sind daher über ihre Arbeitnehmerorganisationen im Vorstand des Pensionsfonds Metall OFP vertreten.

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