Eine ergänzende ist eine Pension, die Sie neben Ihrer gesetzlichen Pension im Rahmen Ihrer Beschäftigung auf Initiative Ihres Arbeitgebers oder Sektors aufbauen.
Sie können während Ihrer beruflichen Laufbahn mehrere ergänzende Pensionen bei verschiedenen Arbeitgebern (auf Unternehmens- oder Sektorebene) sowie bei verschiedenen Pensionseinrichtungen (Pensionsfonds oder Versicherungen) aufbauen.
Ergänzende Pensionen werden manchmal auch als die „zweite Säule der Altersversorgung“ bezeichnet.
Sind Sie einem ergänzenden Pensionsplan angeschlossen? Dann sind Sie ein Angeschlossener. Sie können aktiver Angeschlossener, passiver Angeschlossener (auch Schläfer genannt) oder Pensionsberechtigter (oder Rentenempfänger) sein.
Unter diesem Link können Sie sich ein nützliches Video dazu ansehen.
Sie arbeiten in einem Unternehmen, das der Paritätischen Kommission für den Metall-, Maschinen- und Elektrobau (PK111) angehört und dem sozialen sektoriellen ergänzenden Pensionsplan angeschlossen ist? Dann haben Sie – wenn Sie die Anschlussbedingungen erfüllen – Anspruch auf eine ergänzende Pension neben Ihrer gesetzlichen Pension, die vollständig von Ihrem Arbeitgeber finanziert wird.
Ihr Anschluss an diesen ergänzenden Pensionsplan erfolgt automatisch.
Seit dem 01.01.2019 ist das Datum Ihres Beschäftigungsbeginns zugleich das Datum Ihres Anschlusses an den ergänzenden Pensionsplan PK111. Es gibt also keinen „Erwerbszeitraum“ von 12 Monaten mehr, sondern man erwirbt ab dem ersten Arbeitstag Ansprüche auf eine ergänzende Pension.
Vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2018 musste man jedoch mindestens 12 Monate als Arbeiter in diesem Sektor gearbeitet haben.
Dieser Zeitraum von 12 Monaten konnte unterbrochen werden und bei verschiedenen Arbeitgebern fortgesetzt werden.
Hatten Sie vor dem 31.12.2008 diesen Zeitraum von 12 Monaten noch nicht erreicht, aber nach dem 01.01.2019 wieder eine Tätigkeit im Sektor aufgenommen? Dann wird die Zeit des Anschlusses vor Ihrem Wiedereintritt bei der Berechnung Ihrer Versorgungsrücklage ebenfalls berücksichtigt.
Die Art Ihres Arbeitsvertrags (befristet, unbefristet, Teilzeit usw.) spielt keine Rolle, es sei denn, Sie sind als Leiharbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall sind Sie bei einem Leiharbeitsunternehmen und nicht bei einem Unternehmen des Sektors beschäftigt und werden keine Beiträge für Ihre ergänzende Pension gezahlt.
Der soziale sektorielle ergänzende Pensionsplan der PK111 wird vom Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie-BIS eingerichtet und wurde dem Pensionsfonds Metall OFP übertragen.
Der Pensionsfonds Metall OFP verwaltet Ihre ergänzende Pension und kümmert sich um die Auszahlung, sobald Sie in den gesetzlichen (Vor)Ruhestand treten. Dies geschieht gemäß der Pensionszusage der Einrichtung. Sollten Sie versterben, bevor Ihre ergänzende Pension ausgezahlt wurde, wird die ergänzende Pension in Form einer Deckung im Todesfall an Ihre(n) Begünstigte(n) ausgezahlt.
Die Höhe Ihrer ergänzenden Pension entspricht der Summe der eingezahlten Beiträge (Pension und Solidarität), ggf. erhöht um eine Gewinnbeteiligung. Dieser Betrag wird mit dem im Pensionsplan festgelegten Zinssatz kapitalisiert, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestrenditegarantie.
Der Pensionsfonds Metall OFP wird über die behördlichen Kommunikationswege über das Eintrittsdatum Ihrer gesetzlichen (vorzeitigen) Pension informiert.
Ihre ergänzende Pension wird automatisch ausgezahlt, sobald Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension in Anspruch genommen haben. Sie müssen nur dann noch Unterlagen einreichen, wenn uns nicht alle Ihre Daten vorliegen.
Etwa zwei Monate vor dem Bezug Ihrer gesetzlichen (vorzeitigen) Pension erhalten Sie vom Pensionsfonds Metall OFP ein Schreiben (digital in Ihrer eBox Bürger oder per Post in Ihrem Briefkasten, falls Sie keine E-Mail-Adresse mit Ihrer eBox Bürger verknüpft haben) mit einer Schätzung der Höhe Ihrer ergänzenden Pension sowie einer Aufstellung der genauen Schritte, die Sie noch unternehmen müssen, bevor wir mit der Auszahlung Ihrer ergänzenden Pension beginnen können. Sollten Sie für eine Auszahlung in Form einer Rente in Betracht kommen, werden Sie in diesem Schreiben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls darauf hingewiesen.
Die Auszahlung einer ergänzenden Pension kann jedoch nicht immer automatisch erfolgen. Wenn uns beispielsweise Ihre Kontonummer nicht vorliegt oder der anzuwendende Berufssteuervorabzugssatz in von den Behörden übermittelten Daten fehlt, müssen Sie die Auszahlung Ihrer ergänzenden Pension weiterhin beim Pensionsfonds Metall OFP beantragen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen und einsenden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Schreiben.
Ein Sektorplan ist ein ergänzender Pensionsplan, der für einen gesamten Unternehmenssektor gilt und auf der Grundlage eines innerhalb einer Paritätischen Kommission (PK) abgeschlossenen Kollektiven Arbeitsabkommens (KAA) eingeführt wurde.
Innerhalb der Paritätischen Kommission für den Metall-, Maschinen- und Elektrobau (PK111) ist dies das kollektive Arbeitsabkommen zur Änderung der sozialen sektoriellen Pensionsregelung, die Pensionsordnung, die Solidaritätsordnung sowie die Aufnahmestrukturordnung.
Einige Unternehmen sind von der Teilnahme an diesem Sektorplan ausgenommen, da sie bereits einen gleichwertigen ergänzenden Pensionsplan auf Unternehmensebene anbieten.
Arbeitgeber können sich zudem dafür entscheiden, zusätzlich zum Sektorplan einen Unternehmensplan für ihre Arbeitnehmer abzuschließen.
Die Pensionszusage innerhalb der PK111 umfasst neben dem Aufbau einer ergänzenden Pension auch eine Solidaritätskomponente.
Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie krank oder vorübergehend arbeitslos sind (und daher von Ihrem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, aber mit einer Zusatzentschädigung des Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie rechnen können), auch eine Anpassung aus diesem Solidaritätsfonds für den weiteren Aufbau Ihrer ergänzenden Pension erhalten.
Die Solidaritätskomponente sieht zudem eine Anpassung im Falle des Konkurses Ihres Arbeitgebers sowie eine zusätzliche Leistung im Todesfall (unter bestimmten Bedingungen) vor.
Wenn Sozialpartner einen Sektorplan einführen, müssen sie einen Träger benennen. Ein Träger ist eine Einrichtung, die von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern gemeinsam verwaltet wird (d. h. paritätische Verwaltung). In der Regel handelt es sich hierbei um einen Fonds für Existenzsicherheit. Der Träger erhebt die Pensionsbeiträge von den Arbeitgebern des Sektors und überweist diese wiederum an die Pensionseinrichtung.
Der Träger der Pensionszusage innerhalb der PK111 ist der Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie – BIS.
Ab Ihrem Eintritt in die gesetzliche Pension kümmert sich die Pensionseinrichtung um die Verwaltung und Auszahlung Ihrer ergänzenden Pension gemäß der Pensionszusage des Pensionsträgers. Sollten Sie versterben, bevor Ihre ergänzende ausgezahlt wurde, wird die ergänzende Pension in Form einer Deckung im Todesfall an Ihre(n) Begünstigten ausgezahlt.
Eine Pensionseinrichtung kann eine Versicherungseinrichtung oder ein Pensionsfonds sein.
Der Träger in der PK111 hat seine Pensionszusage dem Pensionsfonds Metall OFP anvertraut, der von der FSMA (Autorität Finanzielle Dienste und Märkte) unter der Nummer 50.585 und mit der Unternehmensnummer 0892.343.382 zugelassen wurde.
Der Pensionsfonds Metall OFP hat eine Mittelverpflichtung und wurde am 01.04.2000 gegründet.
Wenn ein Pensionsplan auf der Ebene eines gesamten Sektors eingeführt wird – wie in der PK111 -, dann ist ein Kollektives Arbeitsabkommen (KAA) erforderlich. Bei der Aushandlung dieses KAA haben die Arbeitnehmer über ihre Arbeitnehmerorganisationen ein Mitentscheidungsrecht. Auch ein Sektorplan kann nur über ein KAA geändert werden.
Der Verwaltungsrat des Pensionsfonds Metall OFP wurde ebenfalls paritätisch zusammengesetzt.
Das heißt, dass der Rat zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. Die Angeschlossenen sind daher über ihre Arbeitnehmerorganisationen im Vorstand des Pensionsfonds Metall OFP vertreten.