Neuigkeiten zur ergänzenden Pension 2025

SCHRITTWEISE ANHEBUNG DES GESETZLICHEN PENSIONSALTERS

Das gesetzliche Pensionsalter von 65 Jahren wird ab dem 01.02.2025 auf 66 Jahre und ab dem 01.02.2030 auf 67 Jahre angehoben .

Im Einzelnen:

Geburtsdatum Gesetzliches Pensionsalter
Vor dem 01.01.1960 65 Jahre
01.01.1960 – 31.12.1963 66 Jahre
Ab dem 01.01.1964 67 Jahre

 

Wenn Sie allerdings die vorgeschriebenen Alters- und die Laufbahnvoraussetzungen erfüllen, können Sie auch vor diesem gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand treten.

Alter Laufbahn
60 Jahre 44 Laufbahnjahre
61 – 62 Jahre 43 Laufbahnjahre
63 – 65 Jahre 42 Laufbahnjahre

Auf der offiziellen Website www.mypension.be finden Sie (i) Ihr frühestmögliches Pensionsdatum und (ii) das Datum, an dem Sie Ihr gesetzliches Pensionsalter erreichen.

Folgen bei der Auszahlung der ergänzenden Pension:

Um Anspruch auf den vergünstigten Steuersatz von 10 % zu haben, müssen Sie (i) Ihre gesetzliche Pension zum gesetzlichen Pensionsalter beziehen ODER (ii) zum Zeitpunkt des Bezugs Ihrer gesetzlichen Vorruhestandspension eine vollständige Laufbahn (45 Jahre) aufweisen. Darüber hinaus müssen Sie in beiden Fällen in den vorangegangenen drei Jahren „tatsächlich berufstätig“ gewesen sein (oder einen damit gleichgestellten Zeitraum).

Das bedeutet, dass Sie möglicherweise länger arbeiten müssen, um in den Genuss dieses Steuervorteils zu kommen.

 

 

ERHÖHUNG DER GESETZLICHEN RENDITEGARANTIE

Die gesetzliche Renditegarantie kommt zu den Garantien hinzu, die in einem Pensionsplan angeboten werden. Diese gesetzliche Renditegarantie wird jährlich von der FSMA berechnet und beträgt mindestens 1,75 % und höchstens 3,75 %.

Seit dem 01.01.2025 wurde diese gesetzlich garantierte Rendite auf 2,50 % erhöht.

Im Einzelnen:

  • Aktiver Angeschlossener: 2,50 % (= der aktive Angeschlossene erhält bei der Pensionierung/Übertragung der Rücklagen mindestens die eingezahlten Beiträge zurück, die mit diesem gesetzlichen Mindestgarantiesatz kapitalisiert sind)
  • Passiver Angeschlossener (oder Schläfer): 0 % (= beim Ausscheiden aus dem Sektor wird die Mindestrücklage festgelegt, und der Schläfer erhält beim Ausscheiden/bei der Übertragung von Rücklagen mindestens diesen „eingefrorenen“ Betrag)
  • KEINE gesetzlich garantierte Mindestrendite auf übertragene Rücklagen in der Aufnahmestruktur (vorgesehen für Beträge, die von der vorherigen Pensionseinrichtung übertragen wurden)
  • KEINE gesetzlich garantierte Mindestrendite auf eine ergänzende Pension, die als Deckung im Todesfall ausgezahlt wird

 

Haftungsausschluss: Wir versuchen, unsere Website so aktuell wie möglich zu halten, bitten aber um Verständnis, dass diese Änderungen noch nicht überall umgesetzt sind.