Wann kommt das Formular zum Einsatz?
Die Auszahlung einer Zusatzpension ist nur möglich, sobald Sie eine gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen.
Das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag(SAB) (bzw. die frühere Frühpension) ist eigentlich keine richtige Pension, sondern vielmehr eine Form der Arbeitslosigkeit am Ende Ihrer Laufbahn.
Aus diesem Grund können Sie, wenn Sie in das SAB entlassen werden, Ihre Zusatzpension vorerst nicht beantragen.
Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regel:
1. Sie erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Altersvoraussetzungen
Auszahlung möglich ab |
Mitglied SAB geboren vor |
Nach Erreichen des Mindestalters in Kalenderjahr |
60 Jahren |
01.01.1959 |
2018 |
61 Jahren |
01.01.1960 |
2020 |
62 Jahren |
01.01.1961 |
2022 |
63 Jahren |
01.01.1962 |
2024 |
2. Sie waren zu Beginn Ihrer Entlassung in das SAB 55 Jahre oder älter, und dieses SAB war Teil eines Umstrukturierungsplans vor dem 01.10.2015
Auszahlung möglich ab |
Alter des Mitglieds zu Beginn des SAB |
Voraussetzung |
60 Jahren |
55 Jahre oder älter |
SAB Umstrukturierungsplan vor dem 01.10.2015 |
Formular D2
Um nach Ihrer Entlassung in das SAB die Auszahlung Ihrer Zusatzpension zu beantragen, verwenden Sie das Formular D2: Anmeldung von SAB.
Sie können Ihre Akte frühestens 1 Monat, bevor Sie eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfüllen, beim Pensionsfonds Metall OFP einreichen.
Sie können uns Ihre Akte auf elektronischem Wege oder per Post zusenden. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf dem Formular D2.
Es ist wichtig, dass Sie alle angeforderten Anlagen beilegen:
- Eine Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises oder ein Ausdruck Ihres elektronischen Personalausweises (eID).
- Eine Kopie Ihres Original-C4-SAB. Dieses Dokument erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber zu Beginn Ihres SAB. Sie können jederzeit eine Kopie bei Ihrer Gewerkschaft oder beim LAAB anfordern.
Nächste Schritte
Wir können Ihre Zusatzpension nur dann auszahlen, wenn wir über eine vollständige und korrekte Akte verfügen.
Wenn Ihre Akte zum Zeitpunkt der Einreichung in Ordnung ist, wird keine weitere Korrespondenz geführt, und wir werden die Akte bearbeiten und die Auszahlung vornehmen. Wir zahlen am Ende eines jeden Monats die in diesem Monat bearbeiteten Akten aus. Sobald Ihre Akte zur Auszahlung bereit ist, erhalten Sie von uns eine SMS, eine E-Mail oder einen Brief, in dem wir Ihnen den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung mitteilen. Nach der Zahlung erhalten Sie von uns ein Schreiben mit der Abrechnung.
Wenn uns zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Akte noch nicht alle Ihre Lohnangaben vorliegen, erfolgt im September oder Oktober des Folgejahres eine zweitee Zahlung. In diesem Fall erfolgt diese Restzahlung (Endabrechnung) automatisch.
Im Jahr nach der Auszahlung erhalten Sie eine Steuerkarte 281.11 vom Pensionsfonds Metall OFP. Anhand dieser Karte kann die Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen korrekt ausgefüllt werden.
Hinweis:
- Sie sind nicht verpflichtet, von diesen Ausnahmemaßnahmen Gebrauch zu machen.
- Sie können Ihre Zusatzpension bis zum Bezug Ihrer (vorzeitigen) Pension auf Ihrem individuellen Zusatzpensionskonto beim PFM OFP belassen.
- Bei der Auszahlung Ihrer Zusatzpension werden Sie nämlich möglicherweise zu einem höheren Steuersatz besteuert.
Allgemeine Übersicht über die aktuellen Steuersätze
Alter bei Auszahlung |
Prozentsatz Berufssteuervorabzug (ohne Gemeindesteuer)(*) |
60 Jahre |
- 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
- 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
- 20 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
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61 Jahre |
- 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
- 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
- 18 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
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62 Jahre |
- 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
- 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
- 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
|
63 Jahre |
- 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
- 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
- 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
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64 Jahre |
- 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, ODER vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
- 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
- 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
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65 Jahre |
- 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche Pension im Alter von 65 Jahren beziehen und Sie in den letzten drei Jahren vor Ihrer Pension tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren ODER, wenn Sie eine vollständige Laufbahn (45 Berufsjahre) haben, in den letzten drei Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
- 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche Pension beziehen
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(*) der Berufssteuervorabzug, der vom Pensionsfonds Metall OFP einbehalten wird, ist in Wirklichkeit etwas höher, um die Gemeindesteuer, die später anhand der Steuererklärung berechnet wird, bereits zu berücksichtigen