Die vorübergehende Arbeitslosigkeit aufgrund der Energiekrise wird mit der vorübergehenden Arbeitslosigkeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen gleichgesetzt und fällt daher unter die bestehende Solidaritätszusage für den Aufbau Ihrer Zusatzpension, wie sie in den Solidaritätsordnung vorgesehen ist.
Das bedeutet, dass Sie auch während Ihrer vorübergehenden Arbeitslosigkeit aufgrund der Energiekrise (vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023) mit dem weiteren Aufbau Ihrer Zusatzpension in Höhe von 1,00 €/Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit rechnen können.