SAB (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) ist das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, d. h. die frühere Frühpension. Eine Frühpension ist eigentlich keine richtige Pension, sondern vielmehr eine Form der Arbeitslosigkeit am Ende Ihrer Laufbahn
Aus diesem Grund können Sie, wenn Sie in das SAB entlassen werden, Ihre Zusatzpension vorerst nicht beantragen.
Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regel:
Auszahlung möglich ab | Mitglied SAB geboren vor | Nach Erreichen des Mindestalters in Kalenderjahr |
60 Jahren | 01.01.1959 | 2018 |
61 Jahren | 01.01.1960 | 2020 |
62 Jahren | 01.01.1961 | 2022 |
63 Jahren | 01.01.1962 | 2024 |
Auszahlung möglich ab | Alter des Mitglieds zu Beginn des SAB | Voraussetzung |
60 Jahren | 55 Jahre oder älter/td> | SAB Umstrukturierungsplan vor dem 01.01.2015 |