Ich bin in das SAB entlassen worden. Kann ich meine Zusatzpension schon beantragen?

SAB (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) ist das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, d. h. die frühere Frühpension. Eine Frühpension ist eigentlich keine richtige Pension, sondern vielmehr eine Form der Arbeitslosigkeit am Ende Ihrer Laufbahn

Aus diesem Grund können Sie, wenn Sie in das SAB entlassen werden, Ihre Zusatzpension vorerst nicht beantragen.

Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regel:

1. Sie erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Altersvoraussetzungen

Auszahlung möglich ab Mitglied  SAB geboren vor Nach Erreichen des Mindestalters in Kalenderjahr
60 Jahren 01.01.1959 2018
61 Jahren 01.01.1960 2020
62 Jahren 01.01.1961 2022
63 Jahren 01.01.1962 2024

2. Sie waren zu Beginn Ihrer Entlassung in das SAB 55 Jahre oder älter, und dieses SAB war Teil eines Umstrukturierungsplans vor dem 01.10.2015

Auszahlung möglich ab Alter des Mitglieds zu Beginn des SAB Voraussetzung
60 Jahren 55 Jahre oder älter/td> SAB Umstrukturierungsplan vor dem 01.01.2015