Sie haben Anspruch auf den ermäßigten Satz von 10 % (Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs von 10,09 %), wenn Sie zu Beginn Ihrer gesetzlichen (vorzeitigen) Pension (i) das gesetzliche Pensionsalter (derzeit 65 Jahre) erreicht haben mit oder ohne vollständige Laufbahn (mindestens 45 Berufsjahren) ODER (ii) wenn Sie zu Beginn Ihrer Pension jünger als 45 Jahre sind, aber über eine vollständige Laufbahn (mindestens 45 Berufsjahren) verfügen.
Darüber hinaus müssen Sie in beiden Fällen 3 Jahre vorher entsprechend den Kriterien des Fiskus „effektiv beschäftigt“ (oder gleichgestellt) geblieben sein.
Weitere Informationen über die Erfüllung dieser Kriterien finden Sie im Informationsdokument zum Formular D3 – B: Anmeldung der gesetzlichen (vorzeitigen) Pension.
Wenn Sie in dem Informationsdokument ankreuzen, in welcher Situation Sie sich befinden, erfahren Sie in Ihrer Antwort: (i) ob Sie für den ermäßigten Steuersatz von 10 % (Berufssteuervorabzug 10,09 %) anstelle des normalen Steuersatzes von 16,5 % (Berufssteuervorabzug 16,66 %) in Betracht kommen, (ii) welche Bescheinigungen Sie dann beantragen (iii) und uns (eventuell mit einer zusätzlichen eidesstattlichen Erklärung) vorlegen müssen, bevor dieser ermäßigte Steuersatz von 10 % (Berufssteuervorabzug 10,09 %) angewendet werden kann.