Wie wird eine Zusatzpension bei der Auszahlung besteuert?

Die Beträge, die in Ihrer Pensionsübersicht auf der Website der Regierung www.mypension.be oder auf MyBenefit www.mybenefit.be und MySavings www.mysavings.pfondsmet.be angegeben sind, sind Bruttobeträge. Zum Zeitpunkt der Auszahlung müssen davon noch die Sozialbeiträge und Steuerabgaben abgezogen werden.

Nach den geltenden Vorschriften handelt es sich dabei um:

Auszahlung als einmaliges Kapital

Sozialbeiträge

  • LIKIV-Beitrag (Krankheits- und Invaliditätsbeitrag) (3,55 % vom Gesamtbruttobetrag
  • Solidaritätsbeitrag (0 %-2 % vom Gesamtbruttobetrag). Die Höhe dieses Beitrags hängt von der Höhe Ihrer Zusatzpension ab

Steuerabgaben

  • Berufssteuervorabzug: eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer der natürlichen Personen, die Sie zahlen müssen.
    • Normaler Satz: 16,5 % → entspricht einem Berufssteuervorabzug von 16,66 %
    • ermäßigter Satz: 10 % bei gesetzlicher (vorzeitiger) Pensionierung → entspricht einem Berufssteuervorabzug von 10,09 %
  • Gemeindesteuern (Zuschlagshundertstel) (die Höhe hängt von der Gemeinde/Stadt ab, in der Sie wohnen). Das Zuschlagshundertstel wird anhand der Einkommensteuer der natürlichen Personen in dem Jahr, in dem Sie Ihre Zusatzpension erhalten haben, berechnet

Der Pensionsfonds Metall OFP stellt Ihnen im Jahr nach der Auszahlung/Umwandlung in eine Rente automatisch eine Steuerkarte 281.11 für die Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen zur Verfügung.

Auszahlung in Form einer periodischen Rente

Eine Auszahlung in Form einer periodischen Rente nach dem Verzicht auf eine Kapitalauszahlung wird höher besteuert als eine einmalige Kapitalauszahlung.

Bei einer Auszahlung in Form einer periodischen Rente wird das Bruttokapital zunächst in gleicher Weise besteuert wie bei einer einmaligen Kapitalauszahlung.

Das so erhaltene Nettokapital wird dann in eine periodische Rente umgewandelt, die vierteljährlich vom Pensionsfonds Metall OFP ausgezahlt werden.

Nach den geltenden Vorschriften handelt es sich um die folgenden die zusätzlichen Abgaben für Rentenzahlungen:

Zusätzliche Steuerabgaben

  • lebenslange Mobiliensteuervorabzug: 30 % von 3 % vom Nettokapital
  • Gemeindesteuern (Zuschlagshundertstel) (die Höhe hängt von der Gemeinde ab, in der Sie wohnen

Im Jahr nach der Auszahlung müssen Sie diesen Mobiliensteuervorabzug in Ihrer Einkommenssteuererklärung der natürlichen Personen angeben. Zu diesem Zweck erhalten Sie vom Pensionsfonds Metall OFP eine Steuerkarte 281.40.

Hinweis: Diese zusätzlichen Steuerabgaben werden vom Pensionsfonds Metall OFP bei der Auszahlung nicht abgezogen (wenn Sie in Belgien ansässig und in Belgien einkommensteuerpflichtig sind), sondern bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen verrechnet.

Allgemeine Übersicht über die aktuellen Steuersätze

Alter bei Auszahlung Prozentsatz Berufssteuervorabzug (ohne Gemeindesteuer)(*)
60 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 20 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
61 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 18 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
62 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
63 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
64 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension nach einer vollständigen Laufbahn (45 Berufsjahre) beziehen und Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen
  • 16,5 % wenn Sie Ihre Zusatzpension nach der Entlassung in das SAB beziehen
65 Jahre
  • 10 % wenn Sie Ihre gesetzliche Pension im Alter von 65 Jahren beziehen und Sie in den letzten drei Jahren vor Ihrer Pensionierung tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren ODER, wenn Sie eine vollständige Laufbahn (45 Berufsjahre) haben, in den letzten drei Jahren vor dem Tag, an dem Sie diese vollständige Laufbahn erreichen, tatsächlich beschäftigt oder gleichgestellt waren
  • 16,5 % wenn Sie Ihre gesetzliche Pension beziehen

(*) der Berufssteuervorabzug, der einbehalten wird, ist in Wirklichkeit etwas höher, um die Gemeindesteuer, die später anhand der Steuererklärung berechnet wird, bereits zu berücksichtigen

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