Was ist, wenn mein Arbeitnehmer seine/ihre Beschäftigung beendet?

Ihr Arbeitnehmer wechselt als Arbeiter zu einem anderen Arbeitgeber, der ebenfalls in den Anwendungsbereich der PK111 fällt

Wenn Ihr Arbeitnehmer innerhalb der PK111 den Arbeitgeber wechselt und sein neuer Arbeitgeber ebenfalls dem Zusatzpensionsplan der PK111 angeschlossen ist, braucht Ihr ausscheidender Arbeitnehmer überhaupt nichts zu tun.

Sein/ihr neuer Arbeitgeber zahlt automatisch die Beiträge zum Aufbau seiner/ihrer Zusatzpension beim Pensionsfonds Metall OFP weiter.

Wenn sein/ihr neuer Arbeitgeber vom Anschluss an den Sektorenplan ausgenommen ist, weil er bereits einen Zusatzpensionsplan auf Unternehmensebene anbietet, der dem Sektorenplan mindestens gleichwertig ist, wird Ihr Arbeitnehmer als „Abgänger“ oder „Sektorenverlasser“ betrachtet.

Ihr Arbeitnehmer verlässt die PK111 und seine/ihre Versorgungsrücklage beträgt mehr als € 150,00 brutto (indexierter Betrag 11/12/2023: € 179,26)

Als „Abgänger oder Sektorenverlasser“ erhält er/sie nach zwei Quartalen automatisch einen Brief mit einer Austrittskarte vom Pensionsfonds Metall OFP mit dem Stand seines/ihres individuellen Pensionskontos (und ggf. Ihres individuellen Transferkontos „Aufnahmestruktur“), in dem er/sie aufgefordert wird, eine Wahl zwischen den Möglichkeiten zu treffen, die das Gesetz im Hinblick auf eine mögliche Übertragung seiner/ihrer Versorgungsrücklage an eine andere Pensionseinrichtung (Versicherung oder Pensionsfonds) vorsieht.

Ihr Arbeitnehmer hat 4 Auswahlmöglichkeiten: (i) seine/ihre Versorgungsrücklage beim Pensionsfonds Metall OFP zu belassen, ohne seine/ihre Pensionszusage zu ändern und unter Beibehaltung seiner/ihrer Deckung im Todesfall, oder (ii) seine/ihre Versorgungsrücklage auf die Pensionseinrichtung seines/ihres neuen Arbeitgebers (Versicherungsgesellschaft oder Pensionsfonds) zu übertragen oder (iii) seine/ihre Versorgungsrücklage auf die Pensionseinrichtung des Sektors zu übertragen, zu dem sein/ihr neuer Arbeitgeber gehört (Versicherungsgesellschaft oder Pensionsfonds) oder (iv) seine/ihre Versorgungsrücklage auf einen speziellen individuellen Versicherungsvertrag zu übertragen, für die besondere Regeln gelten und die nur von Versicherungsunternehmen angeboten werden dürfen, die eine besondere Zulassung haben (Ihr Arbeitnehmer findet eine Übersicht auf der FSMA-Website www.fsma.be).

HINWEIS:

  • Option 2 und Option 3 sind nur möglich, wenn er/sie der Pensionsregelung seines/ihres neuen Arbeitgebers oder dem Plan des Sektors, zu dem sein/ihr neuer Arbeitgeber gehört, beitreten.
  • Er/sie kann seine/ihre Versorgungsrücklage also nicht auf sein/ihr eigenes persönliches Konto überweisen oder auf seinen/ihren Pensionssparplan in der dritten Säule übertragen lassen.

Wenn Ihr Arbeitnehmer seine/ihr Versorgungsrücklage beim Pensionsfonds Metall OFP belässt, erhält er/sie den Status eines „passiven Mitglieds“ bzw. „Schläfers“, und seine/ihre aktuelle Versorgungsrücklage wird weiterhin vom Pensionsfonds Metall OFP für ihn/sie verwaltet. Als „Schläfer“ kann er/sie weiterhin den „Stand Ihres Kontos“ beim Pensionsfonds Metall OFP auf der Website der Regierung www.mypension.be einsehen. Als Schläfer hat er/sie weiterhin Zugang zu MyBenefit www.mybenefit.be.

Ihr Arbeitnehmer verlässt die PK111 und seine/ihre Versorgungsrücklage beträgt weniger als € 150,00 brutto (indexierter Betrag 11/12/2023: € 179,26)

Ihr Arbeitnehmer erhält automatisch den Status eines „passiven Mitglieds“ bzw. „Schläfers“ und seine derzeitige Pensionsreserve wird weiterhin vom Pensionsfonds Metall OFP verwaltet.

Er/sie wird keine weiteren Zusatzpensionsansprüche mehr beim Pensionsfonds Metall OFP erwerben.

Er/sie kann als „Schläfer“ kann seinen/ihren Kontostand beim Pensionsfonds Metall OFP weiterhin über die Website der Regierung www.mypension.be verfolgen. Als Schläfer hat er/sie weiterhin Zugang zu MyBenefit www.mybenefit.be.