Bin ich der Begünstigte dieser Deckung im Todesfall?

Die Pensionsordnung des PFM OFP enthält eine feste Reihenfolge der Begünstigten, an die die Zusatzpension eines verstorbenen Mitglieds als Deckung im Todesfall ausgezahlt wird.

Wenn ein Mitglied nicht verheiratet ist oder nicht gezetlich zusammenwohnt, konnte er/sie auch einen oder mehrere Begünstigte (natürliche Personen) in Rang 3 benennen, an die seine/ihre Versorgungsrücklage (zu gleichen Teilen) ausgezahlt werden soll.

Hinweis: Wenn ein Mitglied einen oder mehrere Begünstigte benannt hat und in der Folge verheiratet oder gezetlich zusammenwohnt erlischt diese Regelung automatisch zugunsten seines/ihres verheirateten oder gesetzlich zusammenlebenden Partners.

Eine feste Reihenfolge von Begünstigten (wobei derjenige, der an erster Stelle in der Reihenfolge steht, automatisch die anderen ausschließt)

  • Rang 1: Ehepartner (unter der Voraussetzung, dass der Verstorbene nicht geschieden ist oder ohne Auflösung des Ehebands getrennt lebt (oder kurz vor der Scheidung oder gerichtlichen Trennung steht) und nur bei tatsächlichem Zusammenwohnen) (= gleicher Wohnsitz), es sei denn, einer der Ehegatten lebt zu diesem Zeitpunkt in einer Pflegeeinrichtung (bei Vorlage einer Heiratsurkunde)).
  • Rang 2: in Ermangelung eines Ehepartners der gesetzlich zusammenwohnende Partner (unter der Voraussetzung des „tatsächlichen“ Zusammenwohnens) (= gleicher Wohnsitz), es sei denn, einer der Partner lebt zu diesem Zeitpunkt in einer Pflegeeinrichtung (bei Vorlage eines Nachweises über das gesetzliche Zusammenleben).
  • Rang 3: in Ermangelung eines gesetzlich zusammenwohnenden Partners einer oder mehrere vom Verstorbenen benannten Begünstigten zu gleichen Teilen.
  • Rang 4: in Ermangelung eines Begünstigten die Kinder oder ihre Erben in gerader Linie, wenn sie selbst nicht mehr leben, zu gleichen Teilen.
  • Rang 5: in Ermangelung von Kindern die Eltern, zu gleichen Teilen.
  • Rang 6: beim Tod eines oder beider Elternteile treten die Geschwister an die Stelle des/der verstorbenen Elternteils/Eltern zu gleichen Teilen.
  • Rang 7: in Ermangelung von Geschwistern die sonstigen gesetzlichen Erben (und somit nicht zu Gunsten des Nachlasses des Mitglieds) (mit Ausnahme des belgischen Staates).

In Ermangelung eines Begünstigten auf der Grundlage der vorstehenden Reihenfolge wird keine Deckung im Todesfalls vom PFM OFP ausgezahlt.

Hinweis:

  • Testamentarische Erben sind nicht in der Liste der möglichen Begünstigten enthalten. Infolgedessen kann der Pensionsfonds Metall OFP niemals an jemanden auszahlen, der testamentarisch als Erbe eingesetzt worden ist.
  • Die Begünstigten haben einen unmittelbaren Anspruch auf die Versorgungsrücklage des Verstorbenen. Das bedeutet, dass ein Erbe, der die Erbschaft ablehnt, dennoch ein Begünstigter (eines Teils) dieser Deckung im Todesfall bleiben kann. Die Eigenschaft des Erben und die des Begünstigten sind voneinander unabhängig.