In welcher Form wird diese Deckung im Todesfall ausgezahlt?

Die Deckung im Todesfall im Todesfall wird grundsätzlich als einmaliges Kapital ausgezahlt.

Die Aufzinsung Ihrer Zusatzpension im Todesfall erfolgt bis zum ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats. Das bedeutet, dass eine Deckung im Todesfall niemals im Monat des Todes ausgezahlt werden kann.

Nur, wenn bei der Umwandlung des Kapitals in eine Rente die Jahresrente mindestens € 500,00 beträgt (indexierter Betrag 11/12/2023: € 772,99), können Sie auch die Umwandlung dieser Deckung im Todesfall in eine periodische, lebenslange Rente nach dem Verzicht auf eine Kapitalauszahlung beantragen.

Diese Wahl ist einmalig. Sie können sich daher während der Laufzeit der Rente nicht umentscheiden und für den verbleibenden Teil Ihrer Zusatzpension eine Auszahlung in Form eines einmaligen Kapitals fordern.

Wenn der Pensionsfonds Metall OFP von den Behörden über den Tod eines Mitglieds informiert wird, versenden wir einen Brief an seine/ihre letzte bekannte Adresse mit einer Schätzung der Deckung im Todesfall (sowie Informationen darüber, wie diese beantragt werden kann).

Wenn Sie als Begünstigter Anspruch auf eine Auszahlung in Form einer Rente haben, werden Sie, wie gesetzlich vorgeschrieben, in diesem Brief darüber informiert.

Die Pensionsordnung sieht vor, dass es sich um eine vierteljährliche, lebenslange und nicht übertragbare Rente handelt, die nicht neu bewertet wird.

Sie müssen berücksichtigen, dass eine Auszahlung in Form einer Rente höher besteuert wird als eine Auszahlung als einmaliges Kapital.

Hinweis: Wenn Sie sich für eine Auszahlung in Form einer Rente entscheiden, müssen Sie sich vor dem Einreichen Ihrer Akte mit dem Pensionsfonds Metall OFP in Verbindung setzen. Andernfalls wird diese Zusatzpension im Todesfall automatisch als einmaliges Kapital ausgezahlt.