Wann kann ich meine Zusatzpension PK111 beantragen?

Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Zusatzpension zu beantragen, sobald Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen. Es ist nicht möglich, Ihre Zusatzpension zu beantragen, bevor Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen, oder den Antrag auf Ihre Zusatzpension aufzuschieben, nachdem Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beantragt haben.

Es gibt nur zwei Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel (verbunden mit SAB).

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es für die Auszahlung von Zusatzpensionen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gibt, die im Prinzip an dem Tag beginnt, an dem Sie Ihre gesetzliche (vorzeitige) Pension beziehen.